Ich äußere mich meist nicht zu den Themen virtueller/gezeichneter Kinderpornographie oder Sexpuppen, weil ich zu beidem keine wohlbegründete Meinung habe außer, dass entsprechende Verbote sich ganz klar nicht mit der Rechtstaatlichkeit vertragen. Wenn gewaltverherrlichende Videospiele nicht verboten gehören, dann auch gezeichnete KiPo nicht. Wenn kindliche Sexpuppen verboten gehören, dann auch die „normalen“, da dieselben Argumente der Entmenschlichung und des Schadens der Würde ja auf Kinder genauso zutreffen würden wie auf Erwachsene. Würden, wenn sie denn zutreffend wären.
Es fällt halt auf, dass jeweils analoge Argumentationen im einen Fall für und im anderen Fall gegen den Streitgegenstand ausgelegt werden.
Die Entscheidung im BVerfG fiel 6:2 aus, die beiden Klagen bezüglich der „Sexpuppen mit kindlichem Aussehen“ abzuweisen. Diese Puppen bleiben verboten.
Interessant und vielleicht sogar ein wenig tröstlich ist hier die Offenheit und Härte, mit der Richter Offenloch in seinem „Sondervotum“ die Entscheidung seiner Kolleg*innen kritisiert. (Siehe das Ende der Pressemitteilung und das der Entscheidung, Stichwort „abweichende Meinung“)
Hier die Links zu der Entscheidung des Gerichts:
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